Anlage AbfZustV

Besondere Zuständigkeiten

Abkürzungen

AELF

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten

BA

Bergamt

KVB

Kreisverwaltungsbehörden

LfL

Landesanstalt für Landwirtschaft

LfU

Landesamt für Umwelt

Reg Obb

Regierung von Oberbayern

Reg Opf

Regierung der Oberpfalz

WaPo

Wasserschutzpolizei

Nr.

Aufgabe/zu vollziehende Rechtsnorm

Zuständige Behörde

1.

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

1.1

Vollzug des § 12 Abs. 5 Satz 2 KrWG, soweit nicht die LfL aufgrund der Bestimmungen in Nr. 26.2 zuständig ist.

LfU

1.2

§ 18 KrWG

KVB

1.3

§ 26 Abs. 2 bis 4 KrWG

LfU

1.4

§ 26a KrWG

LfU

1.5

§ 28 Abs. 2 KrWG

KVB

1.6

Vollzug der §§ 49 und 50 KrWG, soweit es sich um gefährliche, der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) oder der PCB/PCT-Abfallverordnung (PCBAbfallV) unterfallende Abfälle handelt, sowie Vollzug des § 47 Abs. 8 und 9 KrWG.

LfU

1.7

Vollzug der § 47 Abs. 1 bis 7, §§ 49 bis 51 KrWG im Übrigen,

a)

soweit nicht die Regierungen aufgrund der Bestimmungen in Nr. 14, 19, 23 oder 24 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayAbfG zuständig sind, und

b)

bei Anlagen und Deponien, soweit diese nach anderen Rechtsvorschriften oder Nr. 8.4 oder 8.5 in ihrer Überwachungszuständigkeit liegen.

KVB

1.8

§ 53 Abs. 1 bis 5 KrWG

KVB

1.9

§ 54 Abs. 1 bis 5 KrWG

KVB

1.10

§ 55 Abs. 1 KrWG

KVB

1.11

§ 56 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 Satz 2 KrWG

LfU

1.12

Vollzug des § 62 KrWG zur Erfüllung von Überlassungspflichten für

a)

Sonderabfälle gemäß Art. 10 Abs. 1 BayAbfG in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan und

b)

für gesondert zu entsorgende Abfälle gemäß § 1 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern (AbfPV) in Verbindung mit dem Abfallwirtschaftsplan,

auf der Grundlage der fachlichen Stellungnahme des Landesamts für Umwelt, soweit die Regierung von Oberbayern keine Ausnahme von der Überlassungspflicht erteilt hat.

KVB

1.13

Vollzug der auf das Kreislaufwirtschaftsgesetz und das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz gestützten Verordnungen, soweit sich aus einer jener Verordnungen oder dieser Verordnung nicht eine andere Zuständigkeit ergibt.

KVB

2.

Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz

2.1

Vollzug des Art. 22 BayAbfG, auch wenn zweifelhaft ist, ob die Deponie vor diesem Datum stillgelegt worden ist.

KVB

2.2

Art. 27 Abs. 2 BayAbfG

KVB

3.

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan Bayern

§ 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Abschnitt IV Nr. 4.4. und 5.2 AbfPV

Reg Obb

4.

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV)

4.1

§ 3 Abs. 3 AVV

LfU

4.2

Vollzug der Vorschriften der Abfallverzeichnis-Verordnung im Übrigen

KVB

5.

Nachweisverordnung (NachwV)

5.1

Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NachwV

LfU

5.2

§ 28 Abs. 1 NachwV, soweit es um die Erteilung von Entsorgernummern geht.

LfU

5.3

Vollzug der Vorschriften der Nachweisverordnung im Übrigen, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt.

KVB

6.

Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV)

6.1

Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 4 Abs. 5 und § 5 Abs. 3 Satz 2 AbfAEV

LfU

6.2

Vollzug der Vorschriften der Anzeige- und Erlaubnisverordnung im Übrigen

KVB

7.

Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV)

7.1

§ 11 Abs. 4 und 5 GewAbfV

LfU

7.2

Vollzug der Vorschriften der Gewerbeabfallverordnung im Übrigen

KVB

8.

Deponieverordnung (DepV)

8.1

Anerkennung von Lehrgängen nach § 4 Nr. 2 DepV

LfU

8.2

Ausübung der Befugnisse nach § 47 Abs. 3 und 4 KrWG zur fachlichen Unterstützung der zuständigen Behörden bei der Überwachung von Errichtung, Betrieb, Stilllegung und Nachsorge von Deponien einschließlich der nach dem 10. Juni 1972 stillgelegten Deponien, ausgenommen Deponien nach Nr. 8.3 bis 8.5.

LfU

8.3

Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien in einem der Bergaufsicht unterliegenden Betrieb, in einem Bohrloch oder in einem unterirdischen Hohlraum sowie stillgelegter Deponien, solange der Betrieb der Bergaufsicht unterliegt.

BA

8.4

Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei Deponien der Klasse 0 im Sinne des § 2 Nr. 6 DepV, einschließlich anderer Deponien, die zu solchen umgewidmet wurden oder als solche Deponien weiterbetrieben werden, auch soweit die Deponien stillgelegt sind.

KVB

8.5

Vollzug der Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Deponieverordnung bei sonstigen Deponien, auch soweit diese stillgelegt sind, mit einem Volumen bis zu 5000 m3 Abfälle; ausgenommen sind Deponien, die nicht nur geringfügig zur Ablagerung gefährlicher Abfälle genutzt werden.

KVB

8.6

Anhörungsbehörde im Sinn des § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nach den Nr. 8.4 und 8.5 die KVB zuständig ist.

KVB

8.7

Bestimmung von Sachverständigen nach § 24 Abs. 2 Satz 2 DepV

LfU

9.

POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung, PCB/PCT-Abfallverordnung

Vollzug der Vorschriften der POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung und der PCB/PCT-Abfallverordnung, soweit nicht eine Zuständigkeit des LfU nach Nr. 1.6 vorliegt.

KVB

10.

Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt

10.1

Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote der Anlage 2 des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach

Art. 2.01,

Art. 2.02,

Art. 2.03 Abs. 1,

Art. 3.04 Abs. 2 Satz 2,

Art. 6.01 Abs. 1 bis 3,

Art. 6.03 Abs. 1 und 3 bis 6,

Art. 9.01 Abs. 1 bis 4 und

Art. 9.03 Abs. 1 und 2

sowie die hierfür erforderliche Einholung von Auskünften und Anforderung von Unterlagen von den in § 6 Abs. 4 des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes (BinSchAbfÜbkAG) genannten Personen.

WaPo

10.2

Vollzug der Vorschriften des Übereinkommens vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt im Übrigen

KVB

11.

Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz

11.1

§ 4 Abs. 4 BinSchAbfÜbkAG

Reg Opf

11.2

§§ 11 und 22 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. r BinSchAbfÜbkAG

WaPo

11.3

Vollzug der Vorschriften des Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetzes im Übrigen

KVB

12.

Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV)

12.1

Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 AbfBeauftrV

LfU

12.2

Vollzug der Vorschriften der Abfallbeauftragtenverordnung im Übrigen

KVB

13.

Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

13.1

Anerkennung von Lehrgängen zur Erlangung der Fach- und Sachkunde für Tätigkeiten im Bereich der Abfallwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EfbV

LfU

13.2

Vollzug der Vorschriften der Entsorgungsfachbetriebeverordnung im Übrigen

KVB

14.

Verpackungsgesetz (VerpackG)

14.1

§ 18 VerpackG

LfU

14.2

Vollzug der Vorschriften des Verpackungsgesetzes im Übrigen mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 4 bis 6 VerpackG

KVB

15.

Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

Vollzug der Verordnung über die Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel

KVB

16.

Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung (ChemOzonSchichtV)

§ 3 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 3 und 5 ChemOzonSchichtV

KVB

17.

Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV)

§ 4 Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 4 und 5 ChemKlimaschutzV

KVB

18.

Altölverordnung (AltölV)

18.1

Notifizierung einer Untersuchungsstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AltölV

LfU

18.2

Vollzug der Vorschriften der Altölverordnung im Übrigen

KVB

19.

Altfahrzeug-Verordnung (AltfahrzeugV)

Vollzug der Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung mit Ausnahme des Vollzugs der §§ 8, 9 und 10 AltfahrzeugV

KVB

20.

Altholzverordnung (AltholzV)

20.1

Vollzug des § 6 Abs. 6, 7 und 8 AltholzV, soweit es um die Bekanntgabe einer Stelle zur Kontrolle von Altholz geht.

LfU

20.2

Vollzug der Vorschriften der Altholzverordnung im Übrigen

KVB

21.

Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

Vollzug der Vorschriften der Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung

KVB

22.

Einwegkunststoffverbotsverordnung

Vollzug der Vorschriften der Einwegkunststoffverbotsverordnung

KVB

23.

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)

Vollzug der Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs der § 4 Abs. 4 und § 9 ElektroG.

KVB

24.

Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV)

24.1

§ 5 Abs. 2 und 3 EAG-BehandV

LfU

24.2

Vollzug der Vorschriften der Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung im Übrigen

KVB

25.

Batteriegesetz (BattG)

Vollzug der Vorschriften des Batteriegesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften mit Ausnahme des Vollzugs des § 3 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 5 BattG

KVB

26.

Klärschlammverordnung (AbfKlärV)

26.1

§§ 20 bis 25 AbfKlärV

LfU

26.2

§ 33 AbfKlärV

LfL

26.3

§ 35 AbfKlärV

LfU

26.4

Vollzug der Vorschriften der Klärschlammverordnung im Übrigen

KVB

27.

Bioabfallverordnung (BioAbfV)

27.1

Vollzug des § 3 Abs. 8, 8a und 8b sowie des § 4 Abs. 9 BioAbfV, soweit es um die Bestimmung einer Untersuchungsstelle für die hygienisierende Behandlung und die Feststellung von Schadstoffen und weiterer Parameter nach § 4 BioAbfV von Bioabfällen geht.

LfL

27.2

Vollzug der Vorschriften der Bioabfallverordnung im Übrigen

KVB

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