Art. 22 AbmG
Ordnungswidrigkeiten
Soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, kann mit Geldbuße belegt werden, wer unbefugt
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eine Abmarkung vornimmt,
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Grenzzeichen und andere Merkmale, die zur Bezeichnung der Grundstücksgrenzen von den hierzu befugten Behörden oder Personen angebracht worden sind, wegnimmt, verrückt, vernichtet, beschädigt oder unkenntlich macht.
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