Art. 21 AbmG

Rechtsweg

(1) Bei Streitigkeiten im Vollzug dieses Gesetzes entscheiden die Verwaltungsgerichte.

(2) 1Über den Entschädigungsanspruch nach Art. Abs. 4 Satz 1 10 sowie über den Erstattungsanspruch nach Art. Abs. 4 Satz 3 10 entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte. 2Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte bei Streitigkeiten über den privatrechtlichen Abmarkungsanspruch und über die Aufteilung der Kosten nach § des 919Bürgerlichen Gesetzbuchs1 sowie bei Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze bleibt unberührt.

Fußnote(n):

1
BGBl. FN 400-2

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