Art. 24 AbmG

Hoheitsgrenzen

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz der Grenzzeichen (Art. 9), über die Duldungspflichten (Art. 10) sowie über Ordnungswidrigkeiten (Art. 22) sind auch auf die Grenzzeichen anzuwenden, die zur Kennzeichnung der Staats-, Landes- und Gemeindegrenzen von den hierfür zuständigen Stellen angebracht werden.

(2) Besondere Vorschriften über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen, die zugleich Staats- oder Landesgrenze sind, bleiben unberührt.

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