Art. 25 AbmG

Vollzugsvorschriften

Die Staatsministerien des Innern, für Sport und Integration und der Finanzen und für Heimat werden ermächtigt, durch eine gemeinsame Rechtsverordnung die Rechtsverhältnisse der Feldgeschworenen sowie das von den Feldgeschworenen bei der Abmarkung anzuwendende Verfahren näher zu regeln.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.