Art. 5 AbmG

Abmarkungspflicht

(1) Grundstücksgrenzen sind – unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 – abzumarken, wenn

1.

die Grenzen nicht ausreichend oder nicht richtig durch Grenzzeichen, die zweifelsfrei als solche erkannt werden können, abgemarkt sind, und

2.

zur Abmarkung ein Anlaß gegeben ist.

(2) Anlaß für eine Abmarkung ist stets gegeben, wenn

1.

Grundstücksgrenzen bei einer Katasterneuvermessung (Art. Abs. 7 des 8Vermessungs- und Katastergesetzes1)) ermittelt oder festgestellt werden,

2.

Grundstücksgrenzen von der zuständigen Behörde auf Antrag ermittelt oder festgestellt werden,

3.

Grundstücksgrenzen durch Änderung oder Neubildung von Grundstücken entstehen, oder vorgesehene Änderungen oder Neubildungen, für die die Abmarkung bereits vorgenommen worden ist (Art. Abs. 2 7), nicht zum rechtlichen Vollzug gelangen,

4.

Grundstücksgrenzen durch gerichtliche Entscheidung oder durch gerichtlichen Vergleich festgelegt werden,

5.

es das Interesse des öffentlichen Wohls gebietet, verlorengegangene Grenzzeichen wieder herzustellen oder sonstige Mängel in der Abmarkung zu beheben, insbesondere wenn ein Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellt.

(3) Wird ein Grundstück geteilt, so sollen außer den neu gebildeten Grundstücksgrenzen (Absatz 2 Nr. 3) auch diejenigen Punkte der unverändert bleibenden Grenzen abgemarkt werden, deren Ermittlung im Zug der Grundstücksteilung erforderlich wurde.

(4) Schief stehende Grenzsteine können von den zur Abmarkung befugten Behörden auch dann aufgerichtet werden, wenn für die Grundstücksgrenze kein unmittelbarer Anlaß zur Abmarkung gemäß Absatz 2 gegeben ist.

Fußnote(n):

1)
BayRS 219-1-F

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