Art. 6 AbmG

Ausnahmen von der Abmarkungspflicht

Eine Pflicht zur Abmarkung besteht nicht, wenn

1.

die Grundstücksgrenze wegen unterschiedlicher Baulast innerhalb einer Straße verläuft,

2.

die Grundstücksgrenze lediglich einzelne Abschnitte von Straßen oder Wegen oder einzelne Gewässer gegeneinander abgrenzt,

3.

die Grundstücksgrenze in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verläuft,

4.

die Grundstücksgrenze in anderer Weise, insbesondere durch Mauern, hinreichend und dauerhaft gekennzeichnet ist,

5.

das Grenzzeichen seinen Zweck auf Dauer nicht erfüllen könnte, oder

durch das Anbringen des Grenzzeichens ein unzumutbarer Schaden verursacht würde oder das Grenzzeichen eine Gefahrenquelle darstellen würde, oder

das Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würde, oder

der Nutzen des Grenzzeichens in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Aufwand für seine Anbringung stünde.

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