§ 16 ABOB

Leihfrist

(1) 1Die Leihfrist beträgt einen Monat, für Zeitschriften zwei Wochen. 2Die Bibliothek kann abweichende Regelungen treffen. 3Sie kann in begründeten Fällen ein Werk auch vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern. 4Nicht mehr benötigte Werke sollen bereits vor Ablauf der Leihfrist zurückgegeben werden.

(2) 1Die Leihfrist kann auf schriftlichen Antrag höchstens zweimal um je einen Monat, bei Zeitschriften um je zwei Wochen unter dem Vorbehalt des Widerrufs verlängert werden. 2Die Bibliothek kann eine andere Antragsform zulassen. 3Im Verlängerungsantrag sind auch die Signaturen der Werke und ggf. die Benützernummer anzugeben. 4Die Leihfrist gilt als verlängert, wenn die Bibliothek den Antrag nicht ausdrücklich ablehnt. 5Die Bibliothek kann vor der Verlängerung der Leihfrist die Vorlage eines neuen Bestellscheins und des Werkes verlangen.

(3) 1Eine Verlängerung der Leihfrist ist nicht zulässig, wenn das Werk vorgemerkt (§ 17) ist. 2Bei einer Vormerkung kann eine Verlängerung widerrufen werden.

(4) 1Dauerleihgaben sind grundsätzlich nicht zulässig. 2In den Hochschulen können Handapparate in geringem Umfang für Hochschullehrer und hauptamtliche wissenschaftliche Mitarbeiter eingerichtet werden. 3Ihr Bestand ist auf Verlangen anderen Benützern zugänglich zu machen.

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