§ 17 ABOB
Vormerkung
(1) 1Verliehene Werke können für die Ausleihe vorgemerkt werden. 2Die Bibliothek ist nicht verpflichtet, auf ein Werk mehr als eine Vormerkung anzunehmen.
(2) Auskunft über Besteller oder Entleiher darf nur mit deren Einwilligung erteilt werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.