Art. 12 AGBGB

Wohnungsrecht

(1) Ist dem Berechtigten auf dem Grundstück eine abgesonderte Wohnung zu gewähren, so hat der Verpflichtete die Wohnung dem Berechtigten in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Dauer seiner Verpflichtung in diesem Zustand zu erhalten.

(2) 1Wird das Gebäude durch Zufall zerstört, so hat der Verpflichtete die Wohnung wiederherzustellen. 2Hat der Zufall eine so wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verpflichteten zur Folge, daß ihm die Wiederherstellung nicht zugemutet werden kann, so hat er dem Berechtigten Wohnung zu gewähren, wie es den Umständen nach der Billigkeit entspricht. 3Das gleiche gilt, wenn das Gebäude wiederherzustellen ist, für die zur Wiederherstellung erforderliche Zeit.

(3) Der Verpflichtete hat auf Verlangen des Berechtigten das Gebäude gegen Brandschaden zu versichern.

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