Art. 16 AGBGB
Dingliche Sicherung
1Der Berechtigte kann die Bestellung einer seinen Rechten aus dem Vertrag entsprechenden persönlichen Dienstbarkeit oder Reallast an dem Grundstück verlangen. 2Die Rechte sind mit dem Rang unmittelbar hinter den zur Zeit der Überlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
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