Art. 29 AGBGB
Bekanntmachung des Verlustes
(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörden haben auf Antrag desjenigen, dem ein Inhaberpapier gestohlen worden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen ist, den Verlust im Bundesanzeiger bekanntzumachen, wenn der Verlust glaubhaft gemacht wird. 2Der Antragsteller hat die Kosten vorzuschießen.
(2) Bei dem Verlust von Banknoten und anderen auf Sicht zahlbaren unverzinslichen Inhaberpapieren kann die Bekanntmachung nicht verlangt werden; für abhanden gekommene Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine kann sie nur verlangt werden, wenn die Scheine später als in dem nächsten auf die Bekanntmachung folgenden Einlösungstermin fällig werden.
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