Art. 34 AGBGB

Inhalt des Antrags, Glaubhaftmachung

1Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, von denen seine Berechtigung abhängt, glaubhaft zu machen. 2Über die Wahrheit seiner Angaben kann ihm eine Versicherung an Eides Statt abgenommen werden.

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