Art. 54 AGBGB
Ausschluß von privatrechtlichen Ansprüchen bei Verkehrsunternehmen
§ 14 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt für Eisenbahn-, Dampfschiffahrts- und ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, entsprechend.
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