Art. 68 AGBGB
Festsetzung des Ertragswerts eines Landguts
1Soweit in Fällen der Erbfolge oder der Aufhebung einer fortgesetzten Gütergemeinschaft der Ertragswert eines Landguts festzusetzen ist, gilt als solcher, vorbehaltlich der Berücksichtigung besonderer Umstände, der achtzehnfache Betrag des jährlichen Reinertrags. 2Dieser ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln.
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