Art. 6 AGGlüStV
Mitwirkung am übergreifenden Sperrsystem
(1) 1Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung ist vorbehaltlich des Satzes 2 verpflichtet, Spielersperren im Sinn des § 8 GlüStV 2021 sowie deren Änderungen und Aufhebungen unverzüglich an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle zu übermitteln. 2Soweit die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung im Sinn des Art. 5 Abs. 2 an einem zur Teilnahme am Sperrsystem verpflichteten Veranstalter beteiligt ist, hat sie durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass dieser den Verpflichtungen nach Satz 1 nachkommt. 3Dokumente, die zur Sperrung geführt haben, dürfen unbeschadet des § 23 Abs. 1 Satz 3 GlüStV 2021 auch von der Staatlichen Lotterie- und Spielbankverwaltung solange gespeichert werden, wie dies zur Erfüllung ihrer Pflichten bei der Aufhebung der Sperre erforderlich ist.
(2) 1 Betroffene Personen können ihre Auskunftsrechte in Bezug auf die in der Sperrdatei gespeicherten personenbezogenen Daten auch über die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung geltend machen. 2Die Staatliche Lotterie- und Spielbankverwaltung leitet die Auskunftsersuchen der betroffenen Personen an die für die Führung der Sperrdatei nach § 23 Abs. 1 Satz 1 GlüStV 2021 zuständige Stelle weiter.
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