Art. 7 AGGlüStV

Wettvermittlungsstellen

(1) 1Wer Sportwetten im Vertriebssystem eines auf der Grundlage des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erlaubten Veranstalters in ausschließlich dafür bestimmten Geschäftsräumen vermittelt, betreibt eine Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft. 2Unbeschadet des Art. 7a Abs. 1 ist eine Wettvermittlung im Nebengeschäft unzulässig.

(2) Der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist unzulässig und die Erlaubnis hierfür unbeschadet Art. 2 Abs. 1 auch zu versagen, wenn Sportwetten vermittelt werden

1.

auf oder in unmittelbarer Nähe von Sportanlagen oder sonstigen Einrichtungen, die regelmäßig für sportliche Veranstaltungen genutzt werden,

2.

in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder Spielhalle befindet,

3.

in einem oder in einer funktionalen Einheit mit einem Gaststätten- oder Beherbergungsbetrieb, in dem Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgestellt sind oder andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden, oder

4.

ohne einen Mindestabstand von 250 m Luftlinie gemessen von Eingangstür zu Eingangstür zu bestehenden Schulen für Kinder und Jugendliche, Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die sich an Kinder im Alter von mindestens sechs Jahren richten, sowie Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstellen, wobei die zuständige Erlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls Ausnahmen von dem Mindestabstand zulassen kann.

(3) In Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft dürfen

1.

alkoholische Getränke weder verkauft noch ihr Konsum zugelassen werden,

2.

technische Geräte zur Bargeldabhebung weder aufgestellt, betrieben oder geduldet noch andere Verfahren zur Bargeldabhebung angeboten werden,

3.

Geld- oder Warenspielgeräte im Sinn des § 33c Abs. 1 der Gewerbeordnung weder aufgestellt, bereitgehalten noch geduldet werden noch andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit gemäß § 33d Abs. 1 Gewerbeordnung veranstaltet oder vermittelt werden,

4.

finanzielle Vergünstigungen wie Rabatte, Bonuszahlungen, die unentgeltliche Abgabe von Speisen und Getränken oder die Abgabe unter dem Einkaufspreis nicht gewährt werden, wenn sie nicht in der Veranstaltererlaubnis ausdrücklich gestattet sind, und

5.

von der äußeren Gestaltung der Räumlichkeiten Werbeanreize für den Spielbetrieb oder die in der Wettvermittlungsstelle angebotenen Wetten weder ausgehen noch ein zusätzlicher Anreiz für den Wettbetrieb durch eine besonders auffällige Gestaltung geschaffen werden.

(4) In den Räumen der Wettvermittlungsstelle im Hauptgeschäft ist die ständige Anwesenheit des Betreibers oder von im Sinn des § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 GlüStV 2021 geschultem Personal sicherzustellen.

(5) 1Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen im Hauptgeschäft beginnt täglich um 3.00 Uhr und endet um 9.00 Uhr. 2Die Gemeinden können die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse durch Rechtsverordnung verlängern.

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