Art. 7a AGGlüStV
Wettvermittlung in Annahmestellen
(1) 1Ist ein Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV 2021 Konzessionsnehmer, kann die Wettvermittlung an diesen auch in den nach Art. 1 Abs. 3 Satz 2 zahlenmäßig beschränkten Annahmestellen im Nebengeschäft erfolgen. 2Art. 5 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1In Annahmestellen mit Wettvermittlung dürfen
- 1.
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alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle weder abgegeben noch ihr Konsum in sonstiger Weise zugelassen werden,
- 2.
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Wetten nach § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 nicht vermittelt werden,
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Sportereignisse nicht übertragen und
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Automaten zur Abgabe von Wetten (Wettterminals) nicht aufgestellt werden.
2Art und Umfang der äußeren Gestaltung müssen der untergeordneten Bedeutung des Sportwettangebotes entsprechen. 3Art. 7 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 4 gilt entsprechend.
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