Art. 15 AGGVG
Urkundsbeamte
(1) Das Staatsministerium bestimmt durch Rechtsverordnung, wer bei den ordentlichen Gerichten und den Staatsanwaltschaften
- 1.
- 2.
(2) Im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit erläßt das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Staatsministerium durch Rechtsverordnung die nach Absatz 1 vorgesehenen Bestimmungen.
Fußnote(n):
- 1)
- BGBl. FN 300-2
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