Art. 2 AGGVG

Vertrauenspersonen für die Schöffenwahl

Für die Wahl der Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2 GVG1)) durch den Gemeinderat gelten Art. 51 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Gemeindeordnung, für die Wahl durch den Kreistag Art. 45 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Landkreisordnung.

Fußnote(n):

1)
BGBl. FN 300-2

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