Art. 40 AGGVG
Grundstücksgleiche Rechte
(1) 1Für die grundbuchmäßige Behandlung des Bergwerkseigentums gelten die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechend. 2Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Berggrundbuchs zu erlassen.
(2) Realgewerbeberechtigungen sowie Nutzungsrechte, für die nach Landesgesetz die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erhalten ein Grundbuchblatt nur auf Antrag oder wenn das Recht veräußert oder belastet werden soll.
(3) Bei Nutzungsrechten an einem Grundstück wird die Anlegung des besonderen Grundbuchblatts auf dem Blatt des Grundstücks vermerkt.
(4) Die für das Erbbaurecht geltenden Vorschriften der §§ 20 und 22 Abs. 2 der Grundbuchordnung finden auf Bergwerkseigentum sowie auf die in Absatz 2 bezeichneten Rechte entsprechende Anwendung.
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