Art. 42 AGGVG

Vorlegung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen und sonstiger Urkunden

1Die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung sind nicht anzuwenden auf Eintragungen, die im Fall einer entschädigungspflichtigen Enteignung, einer Gemeinheitsteilung oder einer Ablösung von Dienstbarkeiten oder anderen Rechten veranlaßt sind. 2Das Grundbuchamt hat den Besitzer des Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs zur Vorlegung anzuhalten, um nach § 62 Abs. 1, §§ 69 und 70 Abs. 1 der Grundbuchordnung zu verfahren.

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