Art. 44 AGGVG
Ehrenamtliche Richter
(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinn des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen werden auf Grund von Vorschlagslisten für die Amtsgerichte und die Oberlandesgerichte von den Präsidenten der Oberlandesgerichte, ernannt.
(2) Die Präsidenten bestimmen für die Gerichte ihres Geschäftsbereichs die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.