Art. 51 AGGVG

Beratungshilfe

1Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (Beratungshilfe) wird auch in Rechtsangelegenheiten gewährt, die in § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Beratungshilfegesetzes nicht aufgeführt sind. 2Die Vorschriften des Beratungshilfegesetzes sind entsprechend anzuwenden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.