Art. 66 AGGVG

Übergangsvorschrift

(1) Für Erbfälle, die vor dem 1. Oktober 1902 eingetreten sind, bleiben die im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls geltenden Gesetze maßgebend.

(2) Für die vor Inkrafttreten des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) entstandenen Bergwerke und unbeweglichen Kuxe, die nach dem Bundesberggesetz noch für eine Übergangszeit fortbestehen, gelten bis zu ihrem Erlöschen oder ihrer Aufhebung die Art. 17 Abs. 1, Art. 18 und 37 bis 51 des Ausführungsgesetzes zur Grundbuchordnung und zum Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 9. Juni 1899 (BayBS III S. 127) fort.

(3) Für Verfahren, auf die nach Art. 111 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586) die vor Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes geltenden Vorschriften weiter anzuwenden sind, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung fort.

(4) 1Soweit mit dem Inkrafttreten von Vorschriften des Gesetzes zur Errichtung des Bayerischen Obersten Landesgerichts Zuständigkeiten auf das Oberste Landesgericht oder ein anderes Gericht übergehen, führen die bis dahin zuständigen Gerichte die zum Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens bei ihnen anhängigen Verfahren zu Ende. 2Diese Gerichte bleiben auch für Vollstreckungsverfahren und sonstige Folgeentscheidungen in Bezug auf Verfahren nach Satz 1 zuständig.

(5) 1Öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Dolmetscher nach dem Dolmetschergesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit Ausnahme der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten als öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung als Übersetzer nach diesem Gesetz weiter. 2Der Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens bleibt hiervon unberührt. 3Bis zu einer Beeidigung nach § 1 GDolmG, längstens bis Ablauf des 31. Dezember 2026, behalten die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen nach Satz 1 zusätzlich ihre Wirkungen nach dem Dolmetschergesetz in der bis zum 31. Dezember 2022 jeweils geltenden Fassung. 4Dieses ist insoweit weiter anzuwenden.

(6) 1Vor dem 1. Januar 2023 erfolgte öffentliche Bestellungen und allgemeine Beeidigungen als Übersetzer oder als Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache stehen den nach den Art. 59 und 60 erfolgten gleich. 2Dies gilt auch in den Fällen des Abs. 5 Satz 1. 3Sie enden erstmals zehn Jahre nach ihrem Wirksamwerden, jedoch frühestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

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