Art. 2 AGKStV

Pauschale Zahlungen für Personalkosten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

(1) 1Im Vollzug des Art. 21 des Vertrags zwischen dem Bayerischen Staate und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins (Anlage 2 des Gesetzes zu dem Konkordate mit dem Heiligen Stuhle und den Verträgen mit den Evangelischen Kirchen) werden die monatlich vom Staat zu leistenden Zuschüsse wie folgt festgesetzt:

1.

für den Landesbischof in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 10 der Anlage 3 BayBesG sowie eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe des für den Erzbischof von München und Freising eingestellten Betrags,

2.

für den Stellvertreter des Landesbischofs in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 9 der Anlage 3 BayBesG,

3.
a)

für fünf Oberkirchenräte in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 3 der Anlage 3 BayBesG,

b)

für sechs weitere Oberkirchenräte in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 15 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG,

c)

für einen Hilfsreferenten in Höhe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 Stufe 11 der Anlage 3 BayBesG,

4.

für den sonstigen Personalaufwand in Höhe der Hälfte der Beträge nach Nrn. 1 bis 3 mit Ausnahme der für den Landesbischof gewährten Dienstaufwandsentschädigung.

2Die Pauschalbeträge nach Satz 1 mit Ausnahme der Dienstaufwandsentschädigung erhöhen sich für den Monat Dezember entsprechend dem von Art. 83 Abs. 2 BayBesG bestimmten Vomhundertsatz. 3Anpassungen im Sinn des Art. 16 BayBesG sind bei den Pauschalzahlungen nach Abs. 1 entsprechend zu berücksichtigen; dies gilt auch für Einmalzahlungen.

(2) Die Zahlungen werden am Anfang eines Kalendermonats geleistet.

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