Art. 62 AGSG
Zuständigkeit nach dem
1Die Jugendämter sind zuständig für den Vollzug des Unterhaltsvorschussgesetzes. 2Die kreisfreien Gemeinden und die Landkreise handeln dabei im übertragenen Wirkungskreis. 3Satz 1 gilt jedoch nicht für die Kassenaufgaben nach Art. 79 der Bayerischen Haushaltsordnung mit Ausnahme der für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Einzahlungen erforderlichen Maßnahmen und für die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes.
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