Art. 64 AGSG
Zuständigkeit bei Maßnahmen für junge Menschen mit einer Mehrfachbehinderung und bei Maßnahmen der Frühförderung für Kinder
(1) Hat ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, auch eine seelische Behinderung, die die gleichen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder ist er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht, so werden diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt.
(2) 1Maßnahmen der Frühförderung für Kinder werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. 2Die schulrechtlichen Bestimmungen über den sonderpädagogischen Teil der Frühförderung bleiben unberührt.
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