Art. 65 AGSG
Ermächtigungen
(1) Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verteilung von unbegleiteten ausländischen Kindern und Jugendlichen einschließlich des dafür nötigen Verfahrens näher zu regeln.
(2) Die Staatsregierung kann die Ermächtigungen nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2, Art. 26 Abs. 2 Satz 1, Art. 42 Abs. 4, Art. 43 Abs. 2, Art. 44, Art. 58 und Art. 59 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf bestimmte Staatsministerien übertragen.
(3) Das Staatsministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten zur Ausgestaltung von Aufgaben und Leistungen gemäß § 13 SGB VIII zielgruppenspezifisch durch Rechtsverordnung festzulegen.
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