Mit Geldbuße kann belegt werden, wer entgegen
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 39 Pflegestellen vermittelt,
einer vollziehbaren Anordnung nach Art. 40 ein Kind oder einen Jugendlichen bzw. eine Jugendliche in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm bzw. ihr Unterkunft gewährt.
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