Art. 6 AGVwGO

Großer Senat

1Der Große Senat beim Verwaltungsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten und sechs Richtern. 2Bei einer Verhinderung des Präsidenten tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 3Ruft der erkennende Senat den Großen Senat an, weil er in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will, so entsendet jeder beteiligte Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats. 4Wird der Große Senat zur Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage angerufen, so entsendet der erkennende Senat einen abstimmungsberechtigten Richter zu den Sitzungen des Großen Senats.

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