Art. 7 AGVwGO

Geschäftsordnung; Gewährung von Zulagen

(1) 1Der Verwaltungsgerichtshof gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Präsidium beschließt. 2Sie bedarf der Genehmigung des Staatsministers des Innern, für Sport und Integration.

(2) 1Der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs erläßt für jedes Verwaltungsgericht eine Geschäftsordnung. 2Das Präsidium des Verwaltungsgerichts ist vorher gutachtlich zu hören.

(3) Die Präsidenten der Verwaltungsgerichte und des Verwaltungsgerichtshofs können nach Maßgabe des Art. 56 Abs. 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes besondere Zulagen nach gerichtsinterner Ausschreibung im Benehmen mit dem Präsidium und dem Richterrat jeweils für die Dauer eines Geschäftsjahres gewähren.

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