§ 3 AGZweigstV

(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.

(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:

1.

Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,

2.

Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,

3.

Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,

4.

Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,

5.

Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.

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