§ 3 AGZweigstV
(1) Die Zweigstellen sind in ihrem Bezirk für sämtliche amtsgerichtliche Geschäfte zuständig, soweit nicht im Rahmen der Geschäftsverteilung Abweichendes bestimmt wird.
(2) Von der Regelung in Absatz 1 sind ausgenommen:
- 1.
-
Angelegenheiten, deren Erledigung durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmten Amtsgerichten übertragen ist,
- 2.
-
Schöffen- und Jugendschöffengerichtssachen,
- 3.
-
Strafsachen nach dem Weingesetz und nach dem Lebensmittelrecht,
- 4.
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Familiensachen nach § 23b Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes,
- 5.
-
Strafsachen nach dem Betäubungsmittelgesetz.
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