Art. 1 AkadPolBiG
(1) 1Die Akademie für Politische Bildung (Akademie) wird als Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. 2Sie hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze. 3Ihr Sitz wird durch Verordnung der Staatsregierung bestimmt.
(2) 1Der Freistaat Bayern stellt der Akademie die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel nach Maßgabe der Haushaltsgesetze zur Verfügung. 2Die Rechnungen der Akademie werden vom Obersten Rechnungshof geprüft. 3Das Haushaltsjahr der Akademie stimmt mit dem des Staates überein.
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