Art. 2 AkadPolBiG
(1) 1Zweck der Akademie ist es, die politische Bildung in Bayern auf überparteilicher Grundlage zu fördern und zu vertiefen. 2Die Akademie dient dabei der Festigung des Gedankenguts der freiheitlichen-demokratischen Staatsordnung.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Akademie insbesondere
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die Erfahrungen der praktischen Politik und die Ergebnisse der politischen Wissenschaften zu sammeln und für die politische Bildung auszuwerten,
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Tagungen für Staatsbürger zu veranstalten, auf denen Fragen der politischen Bildung unter Mitwirkung von Politikern und Wissenschaftlern erörtert werden,
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Lehrgänge und Seminare zur Fortbildung und Weiterbildung der Berufsgruppen durchzuführen, die selbst auf dem Gebiet der politischen Bildung tätig sind,
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die Ergebnisse und Erfahrungen der Tagungen, Lehrgänge und Seminare auszuwerten, sowie pädagogisch brauchbare Formen der politischen Bildungsarbeit zu entwickeln und zu erproben,
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Schrifttum zur politischen Bildung anzuregen, zu sammeln und selbst herauszugeben,
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mit allen Organisationen und Einrichtungen, die sich auf dem Gebiet der politischen Bildung betätigen, zusammenzuarbeiten, sie zu beraten und zu unterstützen,
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mit den bestehenden Forschungsstätten sowie mit Anstalten gleicher Zielsetzung im In- und Ausland Verbindung aufzunehmen und zu unterhalten.
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