§ 12 AkadSKV
Übergangsvorschriften
1Soweit am 1. März 2020 in einer Abteilung mehr als 25 korrespondierende Mitglieder berufen sind, bleiben diese unbeschadet von § 6 Abs. 2 Satz 2 weiterhin Mitglied ihrer Abteilung. 2Eine Neuwahl korrespondierender Mitglieder findet erst nach Unterschreiten der in § 6 Abs. 2 Satz 2 geregelten Mitgliederzahl statt.
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