§ 2 AkadSKV

Art der Mitgliedschaft, Abteilungen

(1) Die Akademie besteht aus ordentlichen, korrespondierenden und Ehrenmitgliedern, die in ihrer Gesamtheit zur Erfüllung der der Akademie in § 1 Abs. 2 gestellten Aufgaben berufen sind.

(2) 1Die Akademie gliedert sich in die Abteilungen für Bildende Kunst und Architektur, für Literatur, für Musik, für Darstellende Kunst sowie für Film- und Medienkunst. 2Jede Abteilung kann durch Mehrheitsbeschluß ihrer ordentlichen Mitglieder Unterabteilungen bilden oder solche wieder aufheben.

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