§ 11 ALPO

Stundenpläne, Unterrichtszeit

(1) 1Der Stundenplan und die Unterrichtszeit werden vom Schulleiter festgesetzt. 2Ausreichende Pausen sind vorzusehen.

(2) 1Der Unterricht wird in der Regel am Vormittag erteilt. 2Im übrigen gelten § 33 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Sätze 1, 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 der Gymnasialschulordnung (GSO) entsprechend.

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