§ 42 ALPO
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nichtbestandene Prüfung kann nur einmal und im ganzen wiederholt werden.
(2) 1Eine Wiederholung der Prüfung ist unter der Bedingung möglich, daß der Lehrgangsteilnehmer ein weiteres Jahr am Sonderlehrgang teilnimmt. 2Lehrgangsteilnehmer, die durch eine Wiederholung die Höchstausbildungsdauer nach § 14 Abs. 2 überschreiten würden, können ohne weitere Teilnahme an einem Sonderlehrgang frühestens nach einem halben Jahr eine Wiederholungsprüfung als Bestätigungsprüfung ablegen.
(3) 1Eine Wiederholung der nicht bestandenen Bestätigungsprüfung ist einmal zulässig. 2Es kann vom Prüfungsteilnehmer auch die Zulassung zu einem einjährigen Sonderlehrgang beantragt werden; letzterenfalls gilt die Abschlußprüfung des Sonderlehrgangs als Wiederholungsprüfung.
(4) Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist nicht möglich.
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