§ 10 APO

Bekanntmachung der Prüfungstermine

(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.

(2) 1Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, dass der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.

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