§ 9 APO
Einrichtung eines Prüfungsamts
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3 Abs. 1) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.
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