§ 3 APO

Durchführung der Prüfungen und Prüfungsformen

(1) 1Die Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 BayBG). 2Einer Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den Einzelprüfungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 7 Satz 4 LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt ist.

(2) Prüfungen können als Aufsichtsarbeiten sowie als weitere selbstständige Arbeiten abgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

(3) 1Aufsichtsarbeiten können als Klausuren durchgeführt werden, wobei Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine schriftlich oder digital dauerhaft niedergelegte Prüfungsleistung anfertigen. 2Bei sonstigen Aufsichtsarbeiten wird eine mündliche oder praktische Leistung unter Interaktion mit oder als Präsentation vor den Prüfern und Prüferinnen erbracht. 3Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach § 55 durchgeführt werden.

(4) 1Weitere selbstständige Arbeiten zeichnen sich durch die fehlende Beaufsichtigung bei der Anfertigung der Arbeit aus. 2Sie können insbesondere als Hausarbeit durchgeführt werden. 3Sie können schriftlich, digital oder praktisch durchgeführt werden.

(5) 1Mischformen aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsformen sowie innerhalb der in den Abs. 3 und 4 aufgeführten Arten der Durchführung der Prüfung sind zulässig. 2Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen entweder als Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung nach Abs. 3 Satz 3 durchzuführen. 3Ausnahmen von Satz 2 sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.

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