§ 55 APO

Elektronische Fernprüfungen

(1) Als elektronische Fernprüfungen durchgeführte Aufsichtsarbeiten sind Fernklausuren und sonstige Fernprüfungen.

(2) 1Fernklausuren sind schriftliche oder digitale Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum stattfinden. 2Sie werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 58 angefertigt.

(3) Sonstige Fernprüfungen sind mündliche oder praktische Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum durch Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden.

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