§ 56 APO
Prüfungsmodalitäten
(1) Die Durchführung einer Prüfung als elektronische Fernprüfung ist im Rahmen der Bekanntmachung der Prüfungstermine (§ 10) oder sonst mit angemessener Frist anzukündigen.
(2) Gleichzeitig werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen informiert über
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die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 57,
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die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 58 oder Videokonferenz nach § 55 Abs. 3 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
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die organisatorischen Bedingungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.
(3) 1Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. 2Sofern den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen der Umgang mit der erforderlichen Technik aus der Ausbildung bekannt ist, kann auf die Erprobung gemäß Satz 1 verzichtet werden.
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