§ 19 APO
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der Prüfungen führen die von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.
(2) 1Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2Sie haben die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) Bei schriftlichen Prüfungen sind die Aufgaben grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
(5) 1Bei digitalen Prüfungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. 2Nach Abschluss der Prüfung im Sinne des Satzes 1 muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
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