§ 20 APO
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen abzufordern. 2Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet. 3Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist im Falle eines technisch vollzogenen Prüfungsendes die Speicherung der Ergebnisse zum Beendigungszeitpunkt automatisiert sicherzustellen.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.