§ 21 APO

Bewertung der schriftlichen oder digitalen Arbeiten

(1) 1Jede der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern oder Prüferinnen (Erst- und Zweitprüfer bzw. Erst- und Zweitprüferin) selbständig unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) zu bewerten. 2Bei Prüfungen, nach deren Wesen die prüfungsrechtliche Bewertung nach Satz 1 auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, können die Einzelprüfungsbestimmungen vorsehen, dass eine automatisierte Auswertung der Prüfungsarbeiten erfolgt, die nur auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin, welcher oder welche nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird. 3Voraussetzung für die automatisierte Auswertung nach Satz 2 ist, dass mindestens zwei Personen bei der Erarbeitung der Frage- oder Aufgabenstellungen, der Antworten sowie der Festlegung der Bewertungen beteiligt werden. 4Die Richtigkeit der automatisierten Auswertung ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

(2) 1Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der vom Prüfungsausschuß bestimmte Prüfer oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüferin (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).

(3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.

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