§ 22 APO
Nichtbestehen der schriftlichen oder digitalen Prüfung
(1) 1Wer in der schriftlichen oder digitalen Prüfung im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2Er oder sie hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Einzelprüfungsbestimmungen können von Abs. 1 abweichen, wenn die Prüfung aus drei Prüfungsabschnitten besteht oder wenn die mündliche Prüfung unmittelbar im Anschluß an die schriftliche oder digitale Prüfung abgenommen werden muß.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können nach den Erfordernissen der angestrebten Fachlaufbahn und eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts über die in Abs. 1 enthaltene Regelung hinaus bestimmen, daß ungenügende Leistungen in einer Prüfungsaufgabe von besonderer Bedeutung oder mangelhafte Leistungen in mehreren Prüfungsaufgaben die in Abs. 1 genannten Folgen nach sich ziehen.
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