§ 27 APO

Notenskala

(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung,

= 1

gut

eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,

= 2

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

= 3

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,

= 4

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,

= 5

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung.

= 6

(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.