§ 27 APO
Notenskala
(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
sehr gut eine besonders hervorragende Leistung, |
= 1 |
gut eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft, |
= 2 |
befriedigend eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht, |
= 3 |
ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht, |
= 4 |
mangelhaft eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung, |
= 5 |
ungenügend eine völlig unbrauchbare Leistung. |
= 6 |
(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.