§ 26 APO
Praktische Prüfung und Hausarbeiten
(1) Die Vorschriften über die mündliche Prüfung finden sinngemäß auf die praktische Prüfung Anwendung, wenn die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Bewertung der Hausarbeiten gilt § 21 sinngemäß.
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